AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) der Deutschen Schlüssel-Fund-Zentrale (DSFZ) 

(In der Fassung vom 01.11.2016)

 

1. Vertragsgegenstand
Gegen Hinterlegung eines Depots von € 25,00 und der Zahlung der jährlichen Dienstleistungsgebühr, übergibt die Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale (DSFZ) dem Auftraggeber eine Schlüsselfundmarke, welche mit einem Hinweis auf den Finderlohn und einer individuellen Nummer versehen ist.
Ein Finder von verlorenen Schlüsseln soll durch den auf der Schlüsselfundmarke vermerkten Finderlohn dazu motiviert werden, den Schlüssel schnellstmöglich der Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale zukommen zu lassen. Nach Zusendung der Schlüssel via Deutsche Post oder Abgabe der Schlüssel mit Funkmarke an die Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale erfolgt eine sofortige Auszahlung des Finderlohnes durch die Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale an die abgebende Person (Finder):
Die Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale ist bestrebt, schnellstmöglich den bei ihr registrierten Auftraggeber zu benachrichtigen, um mit ihm die Schlüsselrückgabe zu vereinbaren.

 

2. Vertragsabschluss / Vertragsauflösung
Das Vertragsverhältnis wird mit der Einzahlung des Depotbetrages sowie Zahlung des fälligen Jahresbeitrages durch den Auftraggeber und die Abgabe (Übergabe oder Zusendung) der Schlüsselfundmarke durch die Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale geschlossen.
Ist eine Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber nicht möglich, z.B. weil seine Adressdaten von ihm nicht gemeldet/nachgepflegt wurden, gilt der Vertrag als beendet. In diesem Fall übergibt die Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale die Schlüssel des Auftraggebers nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten einem öffentlichen Fundbüro. Der Vertrag kann vom Auftraggeber auch durch Rückgabe der Schlüsselfundmarke beendet werden, diesfalls wird ihm das hinterlegte Depot zurückerstattet. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 2 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Jahresende vom Auftraggeber bzw. Auftragnehmer gekündigt wird. Das hinterleget Depot wird, sofern es nicht ausgezahlt wurde, dann zurückerstattet.

 

3. Mitteilungspflichten des Auftraggebers
Ein Verlust oder Diebstahl eines Schlüssels bzw. einer Schlüsselfundmarke bzw. Änderungen der Adress- und Kontaktdaten des Auftraggeber sind der Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale durch den Auftraggeber jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersatz-Schlüsselfundmarken werden dem Kunden gegen Gebühr zugesandt.

 

4. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der ausgeliehenen Schlüsselfundmarke verbleibt bei der Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale.

 

5. Zahlung des Entgelts
Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, jährlich im Voraus zu zahlen. Eine Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

 

6. Depot
Die Kosten für das Depot belaufen sich auf einen Betrag von € 25,00. Dieser Betrag ist vom Auftraggeber vorgängig bei der Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale zu hinterlegen und dient als Finderlohn. Wird dieser ausgezahlt, so verpflichtet sich der Kunde, das Depot unverzüglich wieder auf € 25,00 aufzufüllen, damit erneut ein Finderlohn gezahlt werden kann.

 

7. Datenschutz, Gewährleistung und Haftung
Die Anonymität des Auftraggebers wird gewährleistet. Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
Die Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale übernimmt keinerlei Garantie für die Rückgabe von verlorenen Schlüsseln oder für die Aktualisierung der Besitzerdaten. Eine Haftung für die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Schlüssel und weiterer Gegenstände am Schlüsselbund wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Deutsche Schlüssel-Fund-Zentrale haftet im Übrigen für Personen- und Sachschäden, die dem Auftraggeber aus nicht vertragsgemäßer Auftragserfüllung entstehen, in jedem Fall nur bis zu einem Betrag von maximal € 5.000,00. Jede weitergehende diesbezügliche Haftung, insbesondere für Vermögensschäden und indirekte Schäden, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von weitergehendem Schadenersatz.

 

8. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung der Deutschen Schlüssel-Fund-Zentrale. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss Ihren Sitz, Wohnort und/oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.